Berichte

Jahreshauptversammlung erst wieder 2021

Aufgrund der Entwicklung der aktuellen COVID-19-Pandemie Situation hat der Vorstand einstimmig beschlossen, von der diesjährigen Mitgliederversammlung abzusehen.

Grundlage ist das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ vom 27. März 2020.
Am 19. September 2020 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen „Referentenentwurf einer Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ – GesRGenRCOVMVV – veröffentlicht. Demnach wird die vorübergehenden Erleichterungen für die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, die Europäische Gesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Genossenschaften, die Vereine und Stiftungen sowie die Erleichterung im Bereich des Umwandlungsrechts, die mit dem vom Covid-19-Abmilderungsgesetz vom 27. März 2020 eingeführt worden sind, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Eine Pflicht zur Einberufung scheidet damit aus, wenn insbesondere eine Präsenzversammlung wegen der COVID-19-Pandemie verboten ist bzw. diese oder eine virtuelle Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung der Mitgliederstruktur mit zu hohen Risiken bzw. unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre.

Das Covid-19 Abmilderungsgesetz regelt in Art. 2 § 5 Abs. 1 außerdem, dass Vorstände im Amt bleiben, bis Nachfolger bestellt sind oder eine Abberufung erfolgt. Insoweit muss eine Mitgliederversammlung auch nicht einberufen werden, wenn die Amtszeit der Vorstände endet und eine entsprechende Fortführungsklausel in der Satzung fehlt.
Die nächste Mitgliederversammlung findet daher am 1. Mai 2021 statt und wird entweder als virtuelle Versammlungen oder als Mischform von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung stattfinden.

Der Vorstand

 

 

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