Berichte

Neue Hygienevorschriften - 2G

Die Sportausübung auf und in städtischen Sportanlagen ist unter folgenden Voraussetzungen ab dem 24.11.2021 zulässig:

1. Die sportliche Betätigung sowohl mit Kontakt und als auch kontaktlos und in Gruppen ist für alle Altersgruppen unter Einhaltung eines Hygienekonzeptes zulässig.

Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen:

  • Zutritt nur noch für geimpfte oder genesene Personen (2G)
  • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind von dieser Regelung ausgenommen

Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel:

  • Zutritt nur noch für negativ getestete, geimpfte oder genesene Personen (3G)
  • Zutritt zu den Duschen und Umkleiden nur noch für geimpfte oder genesene Personen (2G)
  • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind von dieser Regelung ausgenommen

2. Mund-Nasen-Bedeckung: Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss in Sporthallen nur getragen werden, wenn die Sporthalle öffentlich, also für Jedermann, zugänglich ist. In der Regel werden die Sporthallen nur von einer geschlossenen Gruppe genutzt, weswegen grundsätzlich keine Maskenpflicht besteht. Sollte die Sporthalle von mehreren unterschiedlichen Gruppen gleichzeitig genutzt werden, welche untereinander keinerlei Berührungspunkte haben, ist dort eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wo die unterschiedlichen Gruppen sich begegnen (z. B. Eingangsbereich und Flure). In weiteren Bereichen wie Spielfeld, Kabine usw., ist keine Maskenpflicht vorgesehen. Zuschauer müssen keine Maske tragen, wenn sie einen festen Sitzplatz eingenommen haben und den Mindestabstand zu anderen Personen und Gruppen einhalten.

3. Wir empfehlen eine lückenlose Dokumentation der Teilnehmenden durch die Übungsleitenden, um etwaige Infektionsketten nachvollziehen zu können. Die Dokumentation kann über die luca App erfolgen, soweit die Sportlerinnen und Sportler diese nutzen. Alle städtischen Sportanlagen sind mit einem entsprechenden QR-Code ausgestattet.

4. Beim Zutritt zur Sportanlage werden Warteschlangen vermieden und der Mindestabstand von 1,5 Metern auf allen Zuwegungen, Parkplätzen, sowie beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten wird eingehalten.

5. Insbesondere in Sporthallen ist darauf zu achten, dass die Anzahl der Personen den jeweiligen räumlichen Kapazitäten angepasst werden (Faustregel: 10 qm pro Person).

6. Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere in Bezug auf gemeinsam genutzte Sportgeräte sowie der Kontaktflächen, die regelmäßig mit Händen berührt werden (z. B. Sanitäranlagen, Türklinken, Lichtschalter, Treppenläufe etc.), werden durchgeführt.

7. Umkleidekabinen, Dusch-, Wasch- und andere Sanitärräume sowie Gemeinschaftsräumlichkeiten, wie zum Beispiel Schulungsräume, können unter Einhaltung des Abstandsgebotes genutzt werden.

8. Geräteräume und andere Räume zur Aufbewahrung von Sportmaterial dürfen von Personen nur unter Einhaltung des Abstandes betreten und genutzt werden.

9. Strikte Einhaltung von Wechselzeiten, sodass sich Personen verschiedener Trainingsgruppen nicht begegnen.

10. Die jeweiligen Übungsleitenden sind für das Einhalten der Hygienevorgaben verantwortlich.

11. Es ist sicherzustellen, dass Räume möglichst durch die Zufuhr von Frischluft regelmäßig gelüftet werden.

12. Jeder Verein hat eine/n Coronabeauftragte/n zu benennen, die/der als Ansprechpartner zur Verfügung steht.

Der Vorstand

 

Zurück